FAQs - Frequently Asked Questions zum Quereinstieg Musikerziehung

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Was bedeutet im Quereinstieg „auch berufsbegleitend studierbar“?

Das Quereinstiegs-Studium Musikerziehung ist mit einer Workload von 120 ECTS in 2 Jahren Studiendauer (das entspricht durchschnittlich 30 ECTS pro Semester) ein Studium wie andere Studienrichtungen auch – also eindeutig kein Teilzeitstudium (vgl. dazu die Modulübersicht), sondern ein vollwertiges Studium auf Masterniveau.

Aber: Der Quereinstieg richtet sich an eine Zielgruppe, die bereits im Berufsleben gestanden hat (schließlich ist der Nachweis von Berufspraxis eine Zulassungsvoraussetzung) und von der angenommen werden kann, dass sie weiterhin im Berufsleben stehen wird. Deshalb wird damit gerechnet, dass auch während des Studiums zumindest eine Teilzeit-Berufstätigkeit besteht, und darauf wird so weit als möglich Rücksicht genommen. Die derzeitigen Planungen (Stand Mai 2018) sehen folgendes vor:

  • Seminare, Vorlesungen u.ä. Gruppen-Lehrveranstaltungen werden vorzugsweise geblockt angeboten und schwerpunktmäßig zu folgenden Zeiten durchgeführt:

    • Montag bis Donnerstag werden Lehrveranstaltungen nach Möglichkeit jeweils in zwei parallelen Zeitschienen zur Wahl angeboten: entweder vormittags oder nachmittags/abends.

    • Freitag (ganztägig bis 21.00) sowie Samstag (ganztägig bis 18.00) finden verstärkt geblockte Unterrichtseinheiten statt.

    • Eingeplant werden auch Blocktermine am Beginn oder Ende von (Universitäts-)Ferienzeiten, also z.B. Anfang Juli, im September und im Februar.

Diese Zeitangaben sind als Rahmenzeiten zu verstehen, d.h. es wird organisatorisch versucht, viele Lehrveranstaltungen in diesen Zeitraum zu setzen.

Auch wenn also die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studierens so weit als möglich unterstützt wird: Am Quereinstieg Interessierte sollten sich trotzdem darüber im Klaren sein, dass dies ein ebenso vielfältiges und reichhaltiges wie intensives Ausbildungsangebot auf Masterniveau ist, und dass es nicht möglich ist, für jede/n einzelne/n Studierende/n eine individuelle Gestaltung von Lehrveranstaltungszeiten vorzunehmen. Die Absolvierung eines solchen Masterstudiums ist also nicht als bloßes „Wochenend-Studium“ möglich, sondern erfordert sicherlich einen erheblichen zeitlichen Aufwand, der in der individuellen Lebens- und Berufsgestaltung sorgfältig eingeplant werden sollte. Denkbare Optionen wären z.B. Teilzeit-Berufstätigkeit, Bildungskarenz, temporäre Reduzierung von Berufsverpflichtungen u.Ä.

Tipp: Der Wiener ArbeitnehmerInnen-Förderungsfonds untertstützt und berät bei Fortbildung und beruflicher Umorientierung: www.waff.at

 

Was gilt für den Quereinstieg als „facheinschlägiges“ Vorstudium und wieso?

Der Grundgedanke eines „Quereinstiegs“ in den Lehrberuf ist, dass fachlich bereits qualifizierte und in ihrem Fachgebiet berufserfahrene Personen sich als Lehrpersonen für den schulischen Klassenunterricht qualifizieren. Beispiele dafür wären etwa die IT-Spezialistin, die im schulischen Informatikunterricht tätig wird, der Diplom-Dolmetscher, der als Sprachlehrer im Klassenunterricht eine Fremdsprache vermitteln will, oder die Architektin, die als Lehrperson in einer berufsbildenden Schule arbeiten möchte.

Im Fall des Quereinstiegs Musikerziehung ist das „Fach“ die Musik als Kunstform. „Facheinschlägig“ sind also dezidiert künstlerische Studien im Musikbereich – also z.B. der ausgebildete Sänger oder Saxophonist, oder die studierte Komponistin oder Dirigentin. Aufgrund der pädagogischen Ausrichtung des künftigen Berufsfeld sind auch künstlerische Studien mit pädagogischen Anteilen als Vorstudien geeignet, wie z.B. Instrumental(Gesangs)-Pädagogik, Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik oder Elementare Musikpädagogik (als Hauptstudium). Es sind dies auf jeden Fall Studien mit einem künstlerischen Hauptfach und mit intensiven musikalisch-künstlerischen Ausbildungsanteilen, und diese Studien müssen an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im In- oder Ausland absolviert worden sein. In jedem Fall müssen solche Vorstudien ein Ausmaß von mindestens 240 ECTS haben, denn durch die Vorstudien muss bereits eine annähernd ähnliche fachliche (d.h. hier künstlerische) Ausbildungsqualität wie im „regulären“ Bachelor-Studium Lehramt Musikerziehung (wo ebenfalls 240 ECTS vorgesehen sind) erreicht worden sein.

Nicht als Vorstudien geeignet sind hingegen pädagogische Vorstudien, wie z.B. ein Lehramt Primarstufe, Hauptschule oder NMS, selbst wenn ein Fachanteil dabei Musik sein sollte. Solche Studien sind nicht als künstlerische Studien definiert. Auch ein reguläres Diplom- oder Bachelorstudium Musikerziehung ist kein geeignetes Vorstudium für den Quereinstieg (selbst wenn das 2.Fach IME/Instrumentalmusikerziehung sein sollte). Ein solches Lehramtsstudium kann gemäß den Strukturen der PädagogInnenbildung-NEU nur durch ein reguläres Masterstudium Lehramt Musikerziehung (inkl. zweitem Unterrichtsfach) ergänzt werden, aber nicht durch einen Quereinstieg (wer schon im Lehramt ist bzw. war, kann nicht „quer“ in dieses einsteigen…). Ebenfalls nicht als Vorstudien geeignet sind rein wissenschaftlich ausgerichtete Studien (wie z.B. Musikwissenschaft), die keine bzw. kaum künstlerische Ausbildungsanteile enthalten.
Alle diese Beispiele entsprechen nicht dem oben erwähnten Grundgedanken des Quereinstieges, wonach Fachpersonen (musik)pädagogisch nachqualifiziert werden sollen.

Eine Nachqualifizierung von Personen mit pädagogischem Vorstudium könnte im System der PädagogInnenbildung-NEU nur durch ein (für das Fach Musik noch zu entwickelndes) ERGÄNZUNGSSTUDIUM geleistet werden, bei dem ein/e LehrerIn zunächst in zwei Unterrichtsfächern auf Bachelor-Niveau qualifiziert wird, worauf dann ein reguläres (Zwei-Fach-)Lehramts-Masterstudium folgen kann (vgl. dazu auch die Informationen des BMB zur Nachqualifizierung).

 

Was gilt für den Quereinstieg als „facheinschlägige Berufspraxis“ und wieso?

Das Curriculum Quereinstieg Musikerziehung sieht als Voraussetzung den Nachweis einer mehrjährigen, facheinschlägigen Berufspraxis vor. Als facheinschlägig definiert ist

  • eine selbständige ausübende künstlerische Berufstätigkeit (z.B. der Orchestermusiker oder die freiberufliche Jazzsängerin), oder

  • eine künstlerisch-pädagogische Berufstätigkeit (z.B. die Musikschullehrerin oder der freiberufliche Gitarre-Dozent), oder

  • eine pädagogische Berufstätigkeit mit musikalischem Kontext (z.B. die Elementarpädagogin oder der NMS-Lehrer).

Das bedeutet: Im Gegensatz zum Vorstudium, wo ausdrücklich eine künstlerische Facheinschlägigkeit notwendig ist (vgl. oben), kann die Berufspraxis eine Mischform bzw. eine mit pädagogischem Schwerpunkt sein, wie im dritten Punkt verdeutlicht. Der Grund dafür ist, dass die Quereinstiegs-Ausbildung interessante Persönlichkeiten mit vielfältigem beruflichen Erfahrungshintergrund an die Schulen bringen will, die durch ihr Profil das Schulleben und den Unterricht bereichern. Dieses persönliche Profil kann durchaus in sehr unterschiedlichen Berufswelten erworben worden sein, solange die künstlerische Grundausbildung und die erforderlichen künstlerisch-musikalischen Kompetenzen gewährleistet sind - was durch das geforderte künstlerische Vorstudium grundsätzlich abgesichert ist und in der Zulassungsprüfung noch professionsspezifisch überprüft wird.